Arbeitsbefreiung
Geschrieben von: Jürgen Leidig
Dienstag, den 03. Mai 2011 um 10:29 Uhr



Krankheitsfall:
Krankheit ist keine Entschuldigung. Auch ein Attest Ihres Arztes ist kein
Beweis, denn wenn Sie in der Lage waren, den Arzt aufzusuchen, hätten Sie
auch zur Arbeit kommen können.
Todesfall in der Familie:
Wird nicht entschuldigt. Fuer den Verblichenen können Sie nichts mehr tun,
und jemand anderes kann genausogut die notwendigen Maßnahmen treffen. Wenn
Sie die Beerdigung auf den späten Nachmittag legen, geben wir Ihnen gerne
eine halbe Stunde früher frei, vorausgesetzt, Sie sind mit Ihrer Arbeit
fertig.
Eigener Todesfall:
Hier dürfen Sie mit unserem Verständnis rechnen, wenn
1. Sie uns zwei Wochen vorher über Ihr Ableben informieren,
damit wir rechtzeitig eine neue Kraft einstellen können.
2. Sie spätestens bis 8.00 Uhr morgens anrufen, damit wir
entsprechende Maßnahmen einleiten können.
3. Ihre und die Unterschrift des behandelnden Arztes
vorliegen, dass Sie verstorben sind. Liegen beide
Unterschriften nicht vor, werden Ihnen die Fehlzeiten
vom Jahresurlaub abgezogen.
Operation:
Chirurgische Eingriffe an unseren Arbeitskräften sind untersagt. Wir haben
Sie so eingestellt, wie Sie sind. Die Entfernung oder Veränderung eines
Teiles von Ihnen verstößt gegen den vereinbarten Arbeitsvertrag.
Silber- oder Goldene Hochzeit:
Für derartige Anlässe kann keine Freistellung gewährt werden. Wenn Sie 25
oder gar 50 Jahre mit dem gleichen Menschen verheiratet sind, seien Sie froh,
wenn Sie zur Arbeit gehen dürfen.
Geburtstag:
Dass Sie geboren wurden, ist sicher nicht Ihr Verdienst. Darum sehen wir
keine Veranlassung, Ihnen in solchen Fällen eine Freistellung zu gewähren.
Geburt eines Kindes:
Für derartige Fehltritte unserer Angestellten ist natürlich keine
Arbeitsbefreiung vorgesehen. Sie hatten ja schon Ihren Spaß.